So kommt das Pferd in die Tierseuchenkasse

Pferde gehören nach § 1 und § 2 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) als „Vieh“ zu den Haustieren und fallen damit unter die weiteren Vorschriften dieses Gesetzes, das den Schutz vor und die Bekämpfung von Tierseuchen regelt.

Bei den nach dem Tiergesundheitsgesetz zu entschädigenden Seuchen handelt es sich um anzeigepflichtige Tierseuchen, die vom Gesetzgeber in Abhängigkeit von ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung und der Gesund­heits­gefährdung für den Menschen festgelegt werden.

Für Pferde sind hier zu nennen:

  • Afrikanische Pferdepest;
  • Ansteckende Blutarmut der Einhufer;
  • Beschälseuche;
  • Pferdeenzephalomyelitis;
  • Rotz;
  • Tollwut.

Von den genannten Seuchen sind in Deutschland in den letzten Jahren nur Einzelfälle von ansteckender Blutarmut der Pferde und Tollwut aufgetreten. Bei Feststellung eines derartigen Seuchenfalles, i. d. R. aber schon bei einem begründeten Seuchenverdacht, kommt es zu einer amtlichen Tötungsanordnung. Im Fall einer amtlichen Tötungsanordnung hat die betroffene Pferdehalterin bzw. der betroffene Pferdehalter Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Tiergesundheitsgesetz, wenn sie ihrerseits/er seinerseits die einschlägigen Rechtsvorschriften, darunter auch die Meldung und Beitragszahlung an die Tierseuchenkasse, erfüllt hat. Die rechtlichen Grundlagen für den Entschädigungsfall sind in den §§ 15 ff. des TierGesG festgelegt worden. So ist im § 16 TierGesG als Obergrenze für den zu entschädigenden Wert eines Pferdes ein Betrag von 6.000,00 €/Tier vorgegeben. Eine darüber hinaus gehende Entschädigung kann von keiner Tierseuchenkasse in Deutschland gezahlt werden. Damit wollte der Gesetzgeber bundesweit eine Gleichbehandlung der Pferdehalterinnen und Pferdehalter in Deutschland ermöglichen, zugleich aber auch für die von der Allgemeinheit zu tragenden Kosten eine Obergrenze vorgeben.

Erkrankungen wie Influenza oder Druse, die auch seuchenartig auftreten können, gehören nicht zu den http://www.ndstsk.de/index.php?bereich=3&topic_id=296" class="abox">anzeigepflichtigen Tierseuchen, da ihnen weder eine volkswirtschaftliche Bedeutung noch eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit beigemessen werden kann. Außerdem kann und darf gegen beide Erkrankungen vorsorglich geimpft werden, so dass Pferdehalterinnen und Pferdehalter es selbst in der Hand haben, ihre Tiere mit vertretbarem Aufwand vor den genannten Krankheiten zu schützen.

Die Veränderung der Pferdenutzung verbunden mit der Abnahme des Auftretens anzeigepflichtiger Seuchen hat die Kenntnis der Meldepflicht zur Tierseuchenkasse bei den Pferdehalterinnen und Pferdehaltern in Vergessenheit geraten lassen. Der Wandel dahingehend, dass Pferde heute überwiegend als Hobby-, Sport- oder Freizeitpferde und nur noch selten in der Landwirtschaft als Arbeitskraft genutzt werden, hat weit verbreitet zu der falschen Annahme geführt, dass die Tierseuchenkassen für die „privat“ gehaltenen Pferde nicht zuständig sei. So stieß die Beitragserhebung bei Pferden in Niedersachsen in der Vergangenheit bei Pferdehalterinnen und Pferdehaltern auf großes Unverständnis. Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer, die ihre Pferde gemeldet hatten und Beiträge bezahlen mussten, fühlten sich zudem ungerecht behandelt, weil eine große Mehrheit von Pferdehalterinnen und Pferde­haltern nichts von der Meldepflicht wusste, nicht gemeldet hatte und folglich auch keinen Beitrag bezahlte. 

Zur Klarstellung:
Die Meldepflicht liegt eindeutig bei der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter. Es ist nicht so, dass die Tierseuchenkasse die Tierhalterinnen und Tierhalter zur Meldung auffordern muss. Als Dienstleister stellt die Tierseuchenkasse den ihr bekannten Tierhalterinnen und Tierhaltern die Meldekarten zur Verfügung. Das ändert aber nichts an der unmittelbaren Meldepflicht der Pferdehalterin bzw. des Pferdehalters, der diese/r von sich aus nachkommen muss. Die Meldepflicht besteht auch dann, wenn in dem betreffenden Jahr kein Beitrag für Pferde erhoben wird. In Niedersachsen wurden seinerzeit in den Jahren 1990 und 1996 Beiträge von Pferdehalterinnen und Pferdehaltern erhoben. Grund dafür waren u. a. die ab 1990 auch für Pferde durch die Tierseuchenkasse zu tragenden Tierkörperbeseitigungskosten. In den beitragsfreien Jahren wurden diese Kosten und die laufenden Verwaltungskosten durch Entnahmen aus der Rücklage des Pferdehaushaltes finanziert.

Neben diesen gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben (Entschädigung und anteilige Kosten der Tierkörperbeseitigung) kann sich die Tierseuchenkasse auf Beschluss ihrer Gremien auch an den Kosten der Bekämpfung von nicht amtlich zu bekämpfenden Seuchen beteiligen oder in einzelnen Härtefällen Beihilfen für Tierverluste gewähren. Bei Pferden hat die Tierseuchenkasse dies getan, indem sie ein Forschungsvorhaben des Landgestütes Celle in Rahmen eines Impfversuches bei Hengsten gegen Equine Arteriitis finanziell unterstützt hat. Ausschlaggebend dafür war, dass der Schutz der Hengste auch den Stutenhaltern zugute kam. Härtebeihilfen für Tierverluste wurden bisher für Verluste infolge von Salmonellen gewährt, wenn in dem Bestand gleichzeitig Rinder gehalten wurden und es dort zum Ausbruch einer Salmonellose gekommen war.

Aktuell werden keine großflächig „freiwilligen“ Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Pferden, an denen sich die Tierseuchenkasse beteiligen könnte, durchgeführt. Voraussetzung für die Gewährung einer Härtebeihilfe infolge von Tierverlusten ist, neben der bereits erwähnten korrekten Erfüllung der Melde- und auch Beitragspflicht, die Vorlage amtlicher Untersuchungs- und Zerlegungsbefunde zum Nachweis einer seuchenähnlichen Krankheit. Befunde des betreuenden Tierarztes können von der Tierseuchenkasse nur dann berücksichtigt werden, wenn sich der amtliche Tierarzt dem Gutachten des betreuenden Tierarztes ausdrücklich anschließt.

Eine wesentliche Änderung der letzten Jahre, die auch alle Pferdehalterinnen und Pferdehalter betrifft, wurde durch eine Entscheidung der EU im Dezember 2002 geschaffen. Danach müssen in allen Mitgliedsstaaten Falltierbesitzerinnen bzw. Falltierbesitzer (=Halterinnen und Halter von Falltieren, wozu neben Rindern, Schweinen, Schafen und Geflügel, auch Pferde gehören) mit 25 % an den Beseitigungskosten verendeter oder getöteter Tiere beteiligt werden.

Diese EU-Vorgabe wurde mit Wirkung zum 01.07.2004 in Niedersachsen mit dem Nieders. Ausführungsgesetz zum Tierischen Nebenprodukte Gesetz (Nds. AgTierNebG) umgesetzt. Darin wurde der Tierseuchenkasse die Aufgabe zugewiesen, den Falltierbesitzerinnen und Falltierbesitzern in Niedersachsen den 25 %igen Beseitigungskostenanteil in Rechnung zu stellen. Der erste Bescheidversand für Pferdeverluste im 2. Halbjahr 2004 durch die Tierseuchenkasse erfolgte im Mai 2005. Die Inrechnungstellung des Beseitigungskostenanteiles führte dazu, dass Besitzerinnen und Besitzern verendeter Pferde, die ihrer Meldepflicht bis dahin nicht nachgekommen waren, der Tierseuchenkasse bekannt wurden.

Am 18. 11. 2005 ist eine weitere Änderung des Nieders. AgTierNebG in Kraft getreten. Danach müssen seit 2006 60 % der Tierkörperbeseitigungskosten (Transport und Verarbeitung) von der Tierseuchenkasse über den Beitragsanteil der Tierhalterinnen und Tierhalter und damit auch der Pferdehalterinnen und Pferdehalter getragen werden. Da diese Beträge nicht wie in der Vergangenheit über Entnahmen aus der Rücklage der Pferdekasse finanziert werden können, wurde im Jahr 2006 eine regelmäßige, jährliche Beitragserhebung für Pferde in Niedersachsen zwingend erforderlich (siehe http://www.ndstsk.de/index.php?bereich=2&topic_id=11">http://www.ndstsk.de/index.php?bereich=148&topic_id=1027" class="abox">Beitragssatzung).

Deshalb wird an dieser Stelle noch einmal darauf verwiesen, dass in den für die Beitragserhebung maßgeblichen Rechtsvorschriften (Tiergesundheitsgesetz, Nds. Ausführungsgesetz zum TierGesG und http://www.ndstsk.de/index.php?bereich=148&topic_id=1027" class="abox">Beitragssatzung der Tierseuchenkasse) geregelt ist, dass zur Meldung und Entrichtung der Beiträge die Tierbesitzerin bzw. der Tierbesitzer verpflichtet ist.
Die Eigentumsverhältnisse an den Tieren spielen keine Rolle. Zur Meldung und Beitragszahlung verpflichtet ist die Inhaberin bzw. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt, also auch derjenige, in dessen Obhut oder Pflege sich die Tiere befinden (z. B. Betreiberin bzw. Betreiber von Pensionsställen, Reitvereine, Pächter von Ställen).

Die auf Dauer von der Tierseuchenkasse in Rechnung zu stellenden 25 %igen Beseitigungskosten sowie die dauerhafte Beitragserhebung haben dazu beigetragen, dass Pferdehalterinnen und Pferdehaltern die Melde- und Beitragspflicht zur Tierseuchenkasse in noch größerem Maße bekannt wurde. Das ermöglichte der Tierseuchenkasse bei der Beitragserhebung eine größere Gleichbehandlung der Pferdehalterinnen und Pferdehalter. Da es sich bei beiden Verfahren um regelmäßig wiederkehrende Verfahren handelt, der Stichtag für die Meldung (03.01. jeden Jahres) und die Fälligkeit der Beiträge (15.03. jeden Jahres) zudem feststehende Termine sind, ist die Erfüllung der Melde- und Beitragspflicht auch für Pferdehalterinnen und Pferdehalter mittlerweile der Normal- und nicht der Sonderfall.

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