6. 12. 25 - WRWS - Judith  Kaiser postet auf Facebook: 

Judith Kaiser
Ämterhäufung verboten: Auswirkungen eines hypothetischen Schatzmeister-Wechsels bei der DQHA.
Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung klingt optimistisch: Der Jahresabschluss 2024 sei „intensiv aufgearbeitet“ und könne nun entlastet werden. Das ist bemerkenswert, denn der Jahresabschluss 2023 existiert weiterhin nicht. Da der Anfangsbestand eines Geschäftsjahres vollständig aus dem Vorjahr stammt, bedeutet das praktisch, dass 2024 nun sorgfältig aufgearbeitet wurde basierend auf Zahlen, die es gar nicht gibt. Zugespitzt formuliert: Ein mathematisches Talent muss im Hintergrund am Werk gewesen sein.
Die Satzung verlangt eine ordentliche und fortlaufende Buchführung. Die Buchhaltung lag 2024 jedoch monatelang still, obwohl ein kommissarischer Schatzmeister eingesetzt war. Auch hier zeigt sich offenbar außergewöhnliche Effizienz: Eine fortlaufende Buchführung ohne tatsächliche Fortführung ist eine Leistung, die man nicht alle Tage sieht.

Die Kassenprüfung wurde zuletzt im Februar 2024 durchgeführt allerdings nicht für das Geschäftsjahr 2023, sondern für das Jahr 2022. Die Prüfung 2023 konnte auf der MV 2025 explizit nicht stattfinden, weil die Buchhaltungsunterlagen 2023/2024 nicht vorlagen. Die Entlastung des Präsidiums wurde daher vertagt. Die Kassenprüferin von 2022 wurden 2024 erneut gewählt, was satzungsgemäß zulässig ist; geändert hat das jedoch nichts am grundlegenden Problem fehlender prüffähiger Unterlagen für 2023 und 2024.
Trotz dieser fehlenden Grundlagen kein Abschluss 2023, keine ordnungsgemäße Kassenprüfung, keine fortlaufende Buchführung soll das Präsidium für 2024 entlastet werden.
Eine Entlastung setzt voraus, dass die Finanzführung ordnungsgemäß geprüft wurde. Nach derzeitigem Kenntnisstand würde somit etwas bestätigt werden, das mangels vorhandener Daten gar nicht geprüft werden kann.

Vereine mit funktionierender Governance würden das vermutlich anders handhaben. Die DQHA scheint hier aber eine kreative Auslegung gefunden zu haben.
Interessant wird es beim Blick auf die Personalstruktur. Es besteht der hypothetische Fall, dass der aktuelle Schatzmeister, dessen Amt auf der JHV 2026 zur Neuwahl ansteht, sich am 13. Dezember zum Vizepräsidenten wählen lassen möchte.
Da Ämterhäufung verboten ist, wäre der Schatzmeisterposten sofort frei, sollte er gewählt werden. Eine Neuwahl für den Schatzmeisterposten ist jedoch nicht möglich, da sie nicht auf der Tagesordnung steht. Dementsprechend würde das jetzige Präsidium den Schatzmeisterposten wieder kommissarisch bis zur JHV im März besetzen, was die Lage der Buchhaltung im Verein nochmal verschärfen würde.

Eine erfolgte Entlastung für den Schatzmeister wäre in diesem Szenario wünschenswert, da sie ihn von potenziellen Haftungsansprüchen freistellen würde.
Die Kombination aus der Entlastung eines nicht ordnungsgemäß geprüften Finanzjahres, einem möglichen Wechsel des Schatzmeisters in ein anderes Amt, und einer erneuten kurzfristigen Neubesetzung der Finanzverantwortung ergibt ein interessantes Bild. Offensichtlich wird hier versucht, Kontinuität im Finanzressort zu vermeiden, vielleicht um die Kreativität in der Buchführung weiter zu fördern.

Wer sachlich bleibt, stellt fest: Ohne Bilanz 2023, ohne ordentliche Kassenprüfung und ohne fortlaufende Buchführung ist eine Entlastung 2024 weder prüfbar noch satzungsgemäß. Der Rest liest sich dann wie eine organisatorische Komposition, die entweder bemerkenswert ambitioniert oder bemerkenswert schmerzfrei ist.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt einen hypothetischen Sachverhalt sowie eine faktenbasierte, vereinsrechtliche Einordnung dar. Er enthält keine Behauptungen über individuelle Personen, sondern analysiert ausschließlich prozessuale, organisatorische und satzungsbezogene Abläufe innerhalb eines Vereins. Die dargestellten Zusammenhänge ergeben sich aus allgemein zugänglichen Informationen, den Bestimmungen der DQHA-Satzung und den üblichen Grundsätzen des Vereins- und Rechnungswesens.
Bewertungen und Einschätzungen beziehen sich ausschließlich auf strukturelle Abläufe, nicht auf handelnde Personen.


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